Z. 71-74 sowie Einvernahme vom 29. Dezember 2022, S. 3. Z. 97-102). Dass der Beschwerdeführer näher geschaut hätte, was mit seiner Frau genau los war und ob allenfalls noch eine Reanimation möglich gewesen wäre, geht aus den Aussagen von I.________ nicht hervor. Mit der Staatsanwaltschaft dürfte dies in so kurzer Zeit und bei den betreffenden Lichtverhältnissen unter Berücksichtigung der Bauchlage des Opfers mit der entsprechenden Gesichtsstellung (gemäss Aussagen von I.________ Halbdunkel bzw. Dämmerlicht, vgl. Einvernahme vom 21. Dezember 2022, S. 2 Z. 76 und vom 29. Dezember 2022, S. 3 Z. 104;