Dennoch bestätigte er diese anlässlich seiner zweiten Einvernahme und wiederholte u.a. seine Ausführungen zum Verhalten des Beschwerdeführers beim Betreten der Wohnung bzw. Auffinden des Leichnams. Konkret machte er beide Male geltend, dass der Beschwerdeführer zielstrebig hinauf bzw. in die Wohnung gegangen sei, sich gezielt ins Schlafzimmer begeben habe und «nach gefühlt einer halben Sekunde» schreiend wieder rausgekommen sei (a.a.O., S. 3 Z. 71-74 sowie Einvernahme vom 29. Dezember 2022, S. 3. Z. 97-102).