Mit der Staatsanwaltschaft ist nachvollziehbar, dass I.________ seine ersten Aussagen im Nachhinein bereut, zumal diese – zusammen mit anderen Faktoren – zur Inhaftierung des ihm nahestehenden Beschwerdeführers beigetragen haben. Dennoch bestätigte er diese anlässlich seiner zweiten Einvernahme und wiederholte u.a. seine Ausführungen zum Verhalten des Beschwerdeführers beim Betreten der Wohnung bzw. Auffinden des Leichnams.