8 I.________ selbständig zur Polizei gegangen ist, obwohl er den Beschwerdeführer kennt und ihm eine solche Tat nicht zutrauen würde, für einen dringenden Tatverdacht. Grund für den selbständigen Gang zur Polizei war mitunter das auffällige Verhalten des Beschwerdeführers beim Auffinden Opfers. Dabei ist daran zu erinnern, dass I.________ zum Ausdruck brachte, dass er grobe Anschuldigungen erhebe, dies aber sein müsse (vgl. Einvernahme I.________ vom 21. Dezember 2022, S. 2 Z. 24-25). Mit der Staatsanwaltschaft ist nachvollziehbar, dass I.______