Entgegen der Verteidigung liegt damit der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem Umfeld eine Grundlage für eine spätere Suizidtheorie zu schaffen versuchte. Dafür, dass es sich dabei lediglich um eine Theorie gehandelt haben dürfte, spricht schliesslich auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer letzten Endes selbst nicht mehr von einem Suizid auszugehen scheint (vgl. Haftantrag vom 24. Dezember 2022, S. 2; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2022, S. 18 Z. 909-917; Hafteröffnungseinvernahme vom 23. Dezember 2022, S. 4 f. Z. 131-136; vgl. auch den Brief an die Verstorbene vom 20. Dezember 2022).