Freunde und Familie von D.________, insbesondere die im selben Ort lebende Mutter, welche unmittelbar hätte Nachschau halten können, avisierte er demgegenüber nicht (Berichtsrapport zur Auswertung der Mobiltelefondaten des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2023, S. 2 f.; vgl. auch Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2023, S. 3 Z. 87-101). Entgegen der Verteidigung liegt damit der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem Umfeld eine Grundlage für eine spätere Suizidtheorie zu schaffen versuchte.