diese sind jedoch im Kontext zu lesen, in welchem sie geschrieben wurden. So ist aktenkundig, dass die fraglichen Nachrichten am gleichen Tag versandt wurden, wie der Beschwerdeführer D.________ einen Brief hinterlassen hatte, in dem er ihr mitgeteilt hatte, dass er für zwei Wochen nicht nach Hause kommen werde (vgl. Vorhalt anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2023, S. 20 Z. 987 und 989 [Brief an D.________]; vgl. dazu auch die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 6. Februar 2023, S. 19 Z. 949-950).