Allerdings bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer den psychischen Zustand der Verstorbenen absichtlich schlechter dargestellt haben könnte. Anders als die Verteidigung rügt, werden die von der Verstorbenen am 22. November 2022 an den Beschwerdeführer gesandten Whatsapp-Nachrichten, insbesondere die zweimalige Mitteilung „ich mag nicht mehr", in diesem Zusammenhang nicht etwa unterschlagen; diese sind jedoch im Kontext zu lesen, in welchem sie geschrieben wurden.