Was den psychischen Zustand der Verstorbenen anbelangt, wird nicht in Abrede gestellt, dass D.________ im Sommer 2021 an einem vegetativen Erschöpfungssyndrom gelitten hat. Ebenso wenig ist bestritten, dass D.________ in der Vergangenheit einmal in Zusammenhang mit einem vorangehenden Streit mit dem Beschwerdeführer mit Suizid (Sprung von Brücke) gedroht hat. Allerdings bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer den psychischen Zustand der Verstorbenen absichtlich schlechter dargestellt haben könnte.