Bericht zur Legalinspektion des IRM vom 29. Dezember 2022, S. 2 ff.). Letztlich ist aber aktuell nicht entscheidend, von was die Staatsanwaltschaft und weitere an der Legalinspektion anwesende Personen am 16. Dezember 2022 ausgegangen sind, sondern wie sich die Sachlage heute präsentiert. 4.5.2 Was den psychischen Zustand der Verstorbenen anbelangt, wird nicht in Abrede gestellt, dass D.________ im Sommer 2021 an einem vegetativen Erschöpfungssyndrom gelitten hat.