des Beschwerdeführers gegenüber diesen Personen, wonach seine Frau unter psychischen Problemen gelitten und auch schon Suizidabsichten geäussert habe, dazu geführt haben, dass der aussergewöhnliche Todesfall von D.________ als Suizid eingestuft wurde. Wie von der Vorinstanz angeführt, dürfte vielmehr auch die Tatsache, dass beim Opfer keine Abwehrspuren festgestellt werden konnten, von Bedeutung gewesen sein (vgl. Haftantrag vom 24. Dezember 2022, S. 2; Bericht zur Legalinspektion des IRM vom 29. Dezember 2022, S. 2 ff.).