Wie die Staatsanwaltschaft anführt, spricht angesichts der Lage der Kabelbinder bzw. deren Ende weiter auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Linkshänderin war (Hafteröffnungseinvernahme vom 23. Dezember 2022, S. 20 Z. 704; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2023, S. 14 Z. 685-694), gegen eine Selbsthandlung. Dem Einwand der Verteidigung, wonach es unwahrscheinlich sei, dass die anlässlich der Legalinspektion anwesenden, erfahrenen Personen alle vom Beschwerdeführer getäuscht worden seien, ist alsdann zu entgegnen, dass nicht nur die – im Übrigen unbestrittenen – Äusserungen