6 es sich dabei für jemanden, der sein Leben beenden möchte, um eine sehr ungewöhnliche und fast unerreichbare Position handelt (vgl. Foto der Verstorbenen [z.B. in den Akten KZM 22 1459]). Wie die Staatsanwaltschaft anführt, spricht angesichts der Lage der Kabelbinder bzw. deren Ende weiter auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Linkshänderin war (Hafteröffnungseinvernahme vom 23. Dezember 2022, S. 20 Z. 704; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2023, S. 14 Z. 685-694), gegen eine Selbsthandlung.