4.5.1 Wenn die Verteidigung anführt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, zumal die Auffindsituation durchaus mit einem Suizid vereinbar sei, ist vorab festzuhalten, dass im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb entgegen der ursprünglichen (Fehl-)Einschätzung der anlässlich der Legalinspektion anwesenden Personen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einem Suizid ausgegangen werden kann. Gegen eine Selbsttötung sprechen insbesondere die Umstände, dass die Verstorbene mit angewinkelten Armen/Ellbogen in Bauchlage auf dem Bett lag und sie sich bis zur Brusthöhe unter der Bettdecke befand, zumal