6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; je mit weiteren Hinweisen). 4.5 Was die Verteidigung vorbringt, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Auf die vom Beschwerdeführer kritisierten Punkte wird nachfolgend im Einzelnen eingegangen. Soweit weitergehend, wird auf die Ausführungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft in den Anträgen auf Anordnung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft sowie der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren verwiesen.