Dass der Beschwerdeführer um die Wirkung von Benzodiazepinen aus beruflichen Gründen gewusst haben dürfte, sei ebenfalls bereits im Haftanordnungsentscheid erwogen worden. Dass er seiner Freundin jedoch nicht nur von der Wirkung, sondern auch von der raschen Metabolisierung solcher Medikamente und damit dem Umstand, dass sie nur während kurzer Zeit nachweisbar seien, erzählt habe, sei ein Merkmal, das eher ermittlungstechnische Relevanz denn eine solche für das Sanitätswesen aufweise. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht.