Dass die angetroffene Lage des Opfers nicht fraglos mit einem Suizid erklärt werden könne, sei bereits im Haftanordnungsentscheid erwogen und seitens der Staatsanwaltschaft erneut zutreffend geschildert worden. Dass der Beschwerdeführer um die Wirkung von Benzodiazepinen aus beruflichen Gründen gewusst haben dürfte, sei ebenfalls bereits im Haftanordnungsentscheid erwogen worden.