Entgegen den Einwänden der Verteidigung sei es angesichts der Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber den im Zeitpunkt des Auffindens anwesenden Personen und der fehlenden Abwehrspuren denn auch erklärbar, weshalb beim damaligen Kenntnisstand von einem Suizid ausgegangen worden sei. Dass die angetroffene Lage des Opfers nicht fraglos mit einem Suizid erklärt werden könne, sei bereits im Haftanordnungsentscheid erwogen und seitens der Staatsanwaltschaft erneut zutreffend geschildert worden.