Zum Beweggrund sei ebenfalls auf die zutreffende Zusammenfassung der Staatsanwaltschaft zu verweisen. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe einerseits und seiner Beziehung zu K.________ andererseits während längerer Zeit in einer Bedrängnis befunden haben dürfte. Entgegen den Einwänden der Verteidigung sei es angesichts der Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber den im Zeitpunkt des Auffindens anwesenden Personen und der fehlenden Abwehrspuren denn auch erklärbar, weshalb beim damaligen Kenntnisstand von einem Suizid ausgegangen worden sei.