Damit könne ausgeschlossen werden, dass die handschriftlichen Angaben auf diesem Foto nicht dem Analyseergebnis entsprächen. Dass die DNA-Spuren des Beschwerdeführers zufolge anderer Tätigkeiten auf die Kabelbinder gelangt seien, sei nicht anzunehmen, zumal man auf den übrigen sichergestellten Exemplaren keine entsprechenden Spuren gefunden habe. Wie die Staatsanwaltschaft im Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft zutreffend zusammengefasst habe, sprächen auch die Ergebnisse der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers in Bezug auf Browserverläufe bzw. auf die getätigten «Google-Suchen» für seine Täterschaft.