DNA-Spuren des Opfers habe man lediglich an den Innenseiten und Verschlüssen, nicht aber an deren Enden feststellen können. Die diesbezüglichen Ergebnisse seien dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 30. Januar 2023 in der Form eines Fotos mit handschriftlichen Notizen vorgehalten worden. Damit könne ausgeschlossen werden, dass die handschriftlichen Angaben auf diesem Foto nicht dem Analyseergebnis entsprächen.