4 nische Kenntnisse verfügen dürfte, erscheine die Übereinstimmung dieser Äusserung mit dem toxikologischen Screening als zu wenig zufällig, um nicht auf ein Täterwissen zu schliessen. Zudem scheine der Beschwerdeführer zu versuchen, eine mögliche Motivlage zu verbergen. So habe er erst auf mehrfaches Nachfragen angegeben, dass er in einer Beziehung mit einer anderen Frau (Anmerkung der Kammer: K.________) lebe.