Die Schilderungen von K.________, wonach der Beschuldigte ihr gegenüber unter anderem die Vermutung geäussert habe, dass dem Opfer ein nicht lange nachweisbares Sedierungsmittel gegeben worden sein könnte, da es keine Abwehrspuren aufgewiesen habe, seien alsdann insofern verdächtig, als das toxikologische Screening beim Opfer positiv auf ein kurz wirksames Benzodiazepin reagiert habe. Auch wenn der Beschwerdeführer als Rettungssanitäter in Ausbildung über medizi-