Der dringende Tatverdacht wurde sodann dahingehend begründet, dass Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem morgendlichen Tagesablauf vom 16. Dezember 2022 und den aus seinem Mobiltelefon extrahierten Daten bestünden. Weiter würden auch die im Haftantrag zusammengefasst wiedergegebenen Aussagen von I.________ und K.________ den dringenden Tatverdacht bestätigen. So habe I.______