2022. Darin wurde zunächst erläutert, weshalb der Tod von D.________ weder einen Suizid noch die Folge eines medizinischen Problems darstellen dürfte. Gegen Letzteres spreche zum einen die Auffindsituation der Verstorbenen und zum anderen der Umstand, dass ihr Mobiltelefon um ca. 06:01 Uhr noch am Wohnort eingeloggt gewesen sei, es aber dort nicht habe gefunden werden können. Der dringende Tatverdacht wurde sodann dahingehend begründet, dass Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem morgendlichen Tagesablauf vom 16. Dezember 2022 und den aus seinem Mobiltelefon extrahierten Daten bestünden.