Zumal das Mobiltelefon der Verstorbenen nicht auffindbar war, die Auffindsituation retrospektiv merkwürdig und die Aussagen von I.________ zahlreiche Fragen zum (widersprüchlichen) Verhalten des Beschwerdeführers aufwarfen, wurde schliesslich noch am selben Tag eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Tötung eröffnet. 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung des dringenden Tatverdachts gegenüber dem Beschwerdeführer zunächst auf dessen Entscheid betreffend Anordnung der Untersuchungshaft vom 25. Dezember 2022.