Am 21. Dezember 2022 meldete sich sodann I.________ bei der Polizei und erhob Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer. Aufgrund der neuen Entwicklungen wurde am 21. Dezember 2022 die Leichenfreigabe aufgehoben und eine Obduktion angeordnet. Am 22. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend aussergewöhnlicher Todesfall als Auskunftsperson befragt. Zumal das Mobiltelefon der Verstorbenen nicht auffindbar war, die Auffindsituation retrospektiv merkwürdig und die Aussagen von I._____