Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Polizei vor Ort an, dass D.________ unter psychischen Problemen gelitten und auch schon Suizidäusserungen gemacht habe. Nach Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwältin wurde der Leichnam am 16. Dezember 2022 um 21:25 Uhr freigegeben. Am 19. Dezember 2022 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Polizei und fragte nach, ob seitens der Polizei eine Dritteinwirkung ausgeschlossen werden könne. Zudem gab er an, dass für ihn und seine Familie ein Suizid nicht nachvollziehbar sei. Am 21. Dezember 2022 meldete sich sodann I._____