Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete mit Verfügung vom 17. März 2023 ein Beschwerdeverfahren und forderte das Zwangsmassnahmengericht zum Einreichen der Haftakten (inkl. Vorakten) auf. Dieses verzichtete mit Eingabe vom 20. März 2023 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten der Haftverfahren KZM 22 1459 und KZM 23 220 zu. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 27. März 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.