Am 27. Februar 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft um drei Monate bis zum 21. Mai 2023 (KZM 23 220). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 16. März 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27.2.2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei - allenfalls unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen - unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.