Am 25. Dezember 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für eine Dauer von zwei Monaten bis zum 21. Februar 2023 an (KZM 22 1459). Am 27. Februar 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft um drei Monate bis zum 21. Mai 2023 (KZM 23 220).