4. Dem Beschwerdeführer wird vom Kanton Bern für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine anteilsmässige Parteientschädigung von CHF 997.30 zugesprochen. Diese wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet, so dass ihm noch ein Betrag von CHF 397.30 auszubezahlen ist.