442 Abs. 4 StPO). Es resultiert ein an den Beschwerdeführer noch auszubezahlender Betrag von CHF 397.30. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.