Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern (Art. 423 Abs. 1 StPO). 6.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Zufolge seines teilweisen Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine anteilsmässige Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Die Entschädigung wird gestützt auf die eingereichte Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 11. April 2023 auf CHF 997.30 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST; CHF 1'994.60, davon die Hälfte) und mit den auferlegten Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).