6. 6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt insoweit, als sein rechtliches Gehör verletzt wurde. Soweit er sich mit der erkennungsdienstlichen fotografischen Erfassung nicht einverstanden erklärte, unterliegt er demgegenüber. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern (Art. 423 Abs. 1 StPO).