ordnenden Behörde. 5. Zusammengefasst ist somit präzisierend festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend erkennungsdienstliche Erfassung ausschliesslich die Erstellung von Fotografien umfasst. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. Die erkennungsdienstliche fotografische Erfassung des Beschwerdeführers ist zur Aufklärung der Anlasstat und allfällig weiterer, vergangener oder zukünftiger Straftaten geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinne von Art. 36 BV. Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d SPO liegen vor.