die erkennungsdienstliche fotografische Erfassung auch insoweit hinsichtlich der Identitätsfeststellung geeignet und erforderlich ist, kann vorliegend offen bleiben. 4.7 Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei unklar, auf welcher gesetzlichen Grundlage die erkennungsdienstliche Erfassung für andere Delikte erfolge, hat er insoweit selbst auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach mit Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO für die Erstellung eines DNA-Profils resp. die erkennungsdienstliche Erfassung im Hinblick auf allfällige künftige Delikte eine gesetzliche Grundlage vorliegt (BGE 145 IV 263 E. 3.3 mit Hinweisen;