Auch zur Abklärung insbesondere der inkriminierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erscheint die erkennungsdienstliche Fotoerfassung geeignet und erforderlich, kann die Fotografie doch etwa bei einer Befragung im Betäubungsmittelmilieu verwendet werden, um die Identität des Händlers etc. festzustellen. Ob auch hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine durch den Beschwerdeführer begangene Pornografie (Zoophilie) vorliegen resp. die erkennungsdienstliche fotografische Erfassung auch insoweit hinsichtlich der Identitätsfeststellung geeignet und erforderlich ist, kann vorliegend offen bleiben.