Vielmehr beschränkte er sich darauf, keine Aussagen zu machen. Angesichts der aufgefundenen Videos/Fotos auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers wäre es zu erwarten gewesen, dass er entlastende Aussagen gemacht und begründet hätte, weshalb sich die entsprechenden Videos/Fotos auf seinem Mobiltelefon befinden. Auch zur Abklärung insbesondere der inkriminierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erscheint die erkennungsdienstliche Fotoerfassung geeignet und erforderlich, kann die Fotografie doch etwa bei einer Befragung im Betäubungsmittelmilieu verwendet werden, um die Identität des Händlers etc. festzustellen.