Die diesbezüglich auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers sichergestellten Fotos/Videos wurden mit einem iPhone 12, wie es der Beschwerdeführer hat, erstellt. Dabei ist auf den Fotos teilweise eine erhebliche Menge an mutmasslichem Marihuana (1 grosser Sack sowie diverser kleine Minigrips) ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat nicht in Abrede gestellt, dass die Aufnahmen von ihm stammen resp. nicht geltend gemacht, dass es sich um Marihuana von einer anderen Person handelt. Vielmehr beschränkte er sich darauf, keine Aussagen zu machen.