4.6 Schliesslich liegen angesichts des Extraktionsberichts der Kantonspolizei Bern betreffend die von dieser ausgewerteten sichergestellten Mobiltelefone des Beschwerdeführers auch erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser sich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht haben und damit in andere, bereits vergangene Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Die diesbezüglich auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers sichergestellten Fotos/Videos wurden mit einem iPhone 12, wie es der Beschwerdeführer hat, erstellt.