des Protokolls). Der Beschwerdeführer scheint sich offensichtlich der Gefahren nicht bewusst zu sein, welche solche Taten für den Lenker und die weiteren Strassenverkehrsteilnehmer in sich bergen. Vielmehr erachtet er ein solches Handeln als beeindruckend und scheint er diesem offensichtlich nicht abgeneigt zu sein. Er wird im vor-