Der Beschwerdeführer ist u.a. wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft. Die vorliegend inkriminierte Anlasstat stellt somit nicht die erste Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz dar, sondern er ist insoweit bereits am 15. Juli 2020 – d.h. vor weniger als drei Jahren – rechtskräftig verurteilt worden. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 22. März 2022 sagte der Beschwerdeführer ungeachtet dieser Verurteilung aus, dass er Videos, wonach auf der Autobahn mit massiv überhöhter Geschwindigkeit mehrere Fahrzeuge überholt werden, «geil» finde, «es gefalle ihm so» (vgl. Z. 108 ff. des Protokolls).