Hierbei handelt es sich indes lediglich um einen Printscreen, bei welchem das Gesicht des Beschwerdeführers zudem nur zur Hälfte sichtbar ist. Ein solches Foto stellt im Gegensatz zu einer von der Kantonspolizei Bern fachmännisch vorgenommenen Fotografie des gesamten Gesichts von vornherein keine hinreichende Vergleichsgrundlage dar. Auch das Erkennen einer Person mit blossem Auge oder die Durchführung einer Einvernahme sind mit einer erkennungsdienstlichen Erfassung nicht vergleichbar, zumal auf diese Weise der Dokumentationspflicht gemäss Art. 100 StPO offensichtlich nicht nachgekommen würde.