Soweit der Beschwerdeführer die Erforderlichkeit der Massnahme in Abrede stellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass kein milderes Mittel ersichtlich ist, um einen Abgleich mit den vorliegenden Fotos gemäss Video Nr. 6 und 9 zu machen. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2022 bestätigt hat, dass es sich bei dem ihm vorgelegten Printscreen eines Videos bei der sich darauf befindlichen Person um ihn handelt. Hierbei handelt es sich indes lediglich um einen Printscreen, bei welchem das Gesicht des Beschwerdeführers zudem nur zur Hälfte sichtbar ist.