Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene in vergleichsweise schwer wiegende Delikte verwickelt sein könnte, insbesondere solche gegen Leib und Leben, das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) und die sexuelle Integrität. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3). 4.3 Vorliegend ist ein hinreichender Tatverdacht wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu bejahen.