6 rischen Willens noch zulässig sei, erscheine mehr als fraglich. Zumindest betreffend das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft in Haftsachen habe das Bundesgericht seine extensive Rechtsprechung deswegen bereits vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen angepasst. 4.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art.