richt konkrete und erhebliche Anhaltspunkte verlange. Bei ihm lägen weder Vorstrafen in diesem Bereich vor noch lasse sich anhand der gefundenen Bilder und Videos der Schluss auf andere schwere Straftaten ziehen. Unklar sei zudem, auf welcher gesetzlichen Grundlage die erkennungsdienstliche Erfassung für andere Delikte erfolgen solle. Aktuell stütze sich die Praxis auf die teleologische Extension des Bundesgerichts zu Art. 255 Abs. 2 Bst. a StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz;