Darüber hinaus seien die bei den Akten liegenden Fotos und Filme auf Datenträger festgehalten worden, die er der Staatsanwaltschaft selbständig ausgehändigt habe. Es gehe daher auch nicht darum, durch die erkennungsdienstliche Erfassung erstmals ein Foto von ihm zu erlangen, um damit einen Abgleich mit einem Video zu machen, weil sich die bisherige Identitätsfeststellung lediglich auf Aussagen von «Szenenkennern» stütze. Ob es sich bei den auf den Fotos dargestellten Personen um den Beschwerdeführer handle oder nicht, könne durch die zuständige Verfahrensleitung mit «blossem Auge» festgestellt werden.