einandergesetzt. Es wurde explizit erklärt, inwiefern eine fotografische Erfassung zur Aufklärung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz hilfreich ist und es wurden konkrete Anhaltspunkte genannt, welche dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer in andere – bereits begangene oder zukünftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Soweit der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2021 vom 29. November 2022 E. 8.8 verweist und hieraus eine erhöhte Begründungspflicht hinsichtlich der angeordneten erkennungsdienstlichen Erfassung ableiten will, kann ihm nicht gefolgt werden.